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   VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04   

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https://dejure.org/2005,30613
VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04 (https://dejure.org/2005,30613)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2005 - 8 K 4477/04 (https://dejure.org/2005,30613)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. April 2005 - 8 K 4477/04 (https://dejure.org/2005,30613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fehlerhafte Zustimmung des Integrationsamtes bei betriebsbedingter Kündigung eines zu 30% Behinderten.

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04
    Über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287- VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.1989 - 6 S 1 971/88 -).

    Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287, 292 f. m. w. N. zum SchwbG).

    Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll, können vielmehr nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (vgl. Urteil vom 02.07.1992, BVerwGE 90, 287 ff mit weiteren Nachweisen).

    Deshalb ist es ausnahmsweise auch zulässig, in Fällen betriebsbedingter Kündigung die Versagung der Zustimmung darauf zu stützen, dass diese in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unwirksam wäre (vgl. Dau/Düwell/ Hains, Lehr- und Praxiskommentar SGB IX, Anm. 5 zu § 89; BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.).

    Denn der Beklagte hätte in Kenntnis der Bedeutung der genannten Regelung in dem vereinbarten Interessenausgleich Feststellungen treffen müssen, ob und ggfs. wie sich eine etwa an die Gewichtung der Schwerbehinderung anlehnende Berücksichtigung der Gleichstellung auf die Sozialauswahl zulasten des Klägers ausgewirkt hätte (zum Umfang der Amtsermittlungspflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.).

  • BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99

    Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04
    Es handelt sich insoweit um eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl, die auch im öffentlich-rechtlichen Kündigungsschutzverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, weil die Sozialauswahl die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte missachtet hat (insoweit in Anschluss an BVerwGE 110, 67).

    Es hat aber sehr wohl zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl unter schwerbehindertenrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachwidrig betrieben worden ist, also die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte in die Auswahl eingeflossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, BVerwGE 110, 67 ff mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04
    Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971 V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 -, Beschluss vom 18.09.1989 - 5 B 100.89 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2 und Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 1 27.89 -, Buchholz a.a.0. Nr. 3).
  • BVerwG, 18.09.1989 - 5 B 100.89

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Anforderungen an

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04
    Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971 V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 -, Beschluss vom 18.09.1989 - 5 B 100.89 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2 und Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 1 27.89 -, Buchholz a.a.0. Nr. 3).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94

    Mitwirkung des Schwerbehinderten im Kündigungs- Zustimmungsverfahren

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04
    Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635196).
  • VG Stuttgart, 04.03.2013 - 11 K 3968/12

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Ermittlungspflichten des

    Dieses darf im Rahmen seiner Ermessensbetätigung lediglich für den "Normalfall" davon ausgehen, die Betriebsparteien hätten im Rahmen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Interessen der Schwerbehinderten innerhalb der Belegschaft ausreichend berücksichtigt, wenn insoweit substantiiert vorgetragen ist, dass die Betriebsparteien, etwa im Rahmen eines angewandten Punkte-Schemas, dafür Sorge getragen worden ist, dass die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen in ihrer Gesamtheit nicht ins Hintertreffen geraten (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteile vom 12.05.2011, - 11 K 5112/10 -, und vom 18.04.2005, - 8 K 4477/04 -, beide in ).
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